Ortsübliche Vergleichsmiete – Maßstab für faire Mieten
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist ein wichtiger Referenzwert im deutschen Mietrecht. Sie beschreibt den durchschnittlichen Mietpreis, der für vergleichbare Wohnungen in einer bestimmten Lage gezahlt wird. Dabei werden Größe, Art, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnungen berücksichtigt.
Die ortsübliche Vergleichsmiete spielt eine zentrale Rolle in verschiedenen Bereichen:
Mietpreisbremse:
In Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt darf bei Neuvermietungen die Miete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis:
Will ein Vermieter die Miete anpassen, darf die neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Auch hierbei gelten gesetzliche Kappungsgrenzen.
Es gibt verschiedene Wege, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln:
Mietspiegel:
Der qualifizierte Mietspiegel einer Stadt oder Gemeinde gibt einen Überblick über die üblichen Mieten für bestimmte Wohnungstypen und Ausstattungsmerkmale.Vergleichswohnungen:
Alternativ können auch drei vergleichbare Wohnungen herangezogen werden, um die ortsübliche Miete nachzuweisen.Sachverständigengutachten:
Ein unabhängiges Gutachten kann beauftragt werden, wenn keine ausreichenden Vergleichswerte vorhanden sind oder Streitigkeiten bestehen.Mietdatenbanken:
In einigen Regionen gibt es offizielle Datenbanken, in denen aktuelle Mietverträge ausgewertet werden und die eine weitere Informationsquelle bieten.
Für Vermieter ist es essenziell, bei einer geplanten Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete korrekt zu ermitteln und im Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß zu begründen. Fehler können dazu führen, dass die Mieterhöhung unwirksam ist.
Mieter wiederum haben das Recht, eine verlangte Mieterhöhung zu prüfen und bei Bedarf Einsicht in die herangezogenen Vergleichsdaten zu verlangen.
Verwaltungspartner-Nord unterstützt Eigentümer und Vermieter dabei, die ortsübliche Vergleichsmiete korrekt zu ermitteln und rechtssichere Mieterhöhungen durchzuführen – für faire Mietverhältnisse und zufriedene Parteien.
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